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Elternratgeber zur Aufsichtspflicht – Wann Eltern wirklich für ihre Kinder haften

Eltern haften für ihre Kinder. Was ist dran an dieser Aussage? Müssen Sie als Eltern wirklich mit Strafe rechnen, wenn Ihre Kinder Schaden anrichten?
Tipps für Eltern - Familienleben und Freizeit: Elternratgeber zur Aufsichtspflicht – Wann Eltern wirklich für ihre Kinder haften
Inhaltsverzeichnis

Schilder wie diese sieht man oft. Doch was hat es damit auf sich? Wie rechtskräftig ist diese Warnung?

Ja, aber nur in ganz bestimmten Situationen. Sie sind grundsätzlich haftbar, wenn Ihr Kind einen Schaden verursacht. Allerdings nur dann, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Gilt das für die zerbrochene Fensterscheibe der Nachbarn beim Fußballspiel? Für den gebrochenen Arm, wenn das Kind vom Klettergerüst fällt? Wie ist es um einen Brand bestellt, den das Kind in Ihrer Abwesenheit zu Hause verursacht hat?

Wann und unter welchen Umständen die Aufsichtspflicht als verletzt gilt, erklärt der folgende Artikel.

Was ist die Aufsichtspflicht?

Personen, denen Minderjährige anvertraut werden, haben diesen gegenüber eine Aufsichtspflicht, welche die Verantwortung dafür erteilt, dass die anvertrauten Minderjährigen keinen Schaden erleiden, aber auch niemanden gefährden oder schaden.

Neben den Eltern können weitere Personen in der Aufsichtspflicht sein und vertreten die Eltern damit automatisch in einigen Situationen wie Schule und Kindergarten:

  • Kindergärtner/Lehrer
  • Ausbilder gegenüber Minderjährigen
  • Pflegeltern eines Pflegekindes
  • Vormund gegenüber einem Mündel
  • Jugendpfleger in Jugendgruppen gegenüber Minderjährigen

Die Aufsichtspflicht ist jedoch nicht unbedingt altersabhängig. Auch Kranke sowie geistig und körperlich beeinträchtige Personen bedürfen unter Umständen einer besonderen Aufsicht.

Aufsichtspflichtige müssen beispielsweise immer wissen, wo sich die zur Aufsicht anvertrauten Personen befinden, Gefahren vorausschauend erkennen und gegebenenfalls zumutbare Maßnahmen ergreifen, um eventuelle Schäden und Gefahren zu vermeiden.

fotolia.com © nat84

Um eventuelle Gefahren zu erkennen, hilft es, die zu beaufsichtigende Person so gut es geht im Auge zu behalten. Potenziell gefährliche Situation lauern überall im Alltag.

Was ist Deliktfähigkeit?

Ein Delikt stellt eine strafrechtlich relevante Tat dar. Deliktfähige Personen sind Menschen, die für eine solche Tat in die Verantwortung gezogen werden können. Aber auch nicht deliktfähige Personen können zu Schadensersatzleistungen verpflichtet werden. Was bedeutet das für Kinder?

Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres haften Kinder grundsätzlich nicht. Dies ändert sich mit Beginn des achten Lebensjahres. Ab diesem Zeitpunkt sind Kinder voll haftungspflichtig – sofern sie über die entsprechende Einsichtsfähigkeit verfügen. Bei auftretenden Schäden wird dabei zugrunde gelegt, dass diese mit zunehmendem Alter steigt, gleichzeitig nimmt die Aufsichtspflicht ab.

Ausnahmen bei der Deliktfähigkeit bestehen im Straßenverkehr: Verursachen Kinder zwischen dem vollendeten siebten und dem zehnten einen Unfall mit einem Schaden an einer anderen Person, haften sie nur dafür, wenn dieser unter Vorsatz herbeigeführt wurde. Zwischen dem zehnten und dem 18. Lebensjahr haften Kinder laut § 828 BGB nicht, wenn ihnen die notwendige Einsicht fehlt.

Die Aufsichtspflicht im BGB

Das BGB nennt keine konkreten Beispiele, wann die Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt ist und in welchen Fällen dieser ausreichend nachgekommen wurde. Einige Paragrafen schaffen jedoch einen Rahmen, an denen sich im Schadensfall auch die Gerichte orientieren. Besonders relevant sind hier die §§ 828, 832 sowie die §§ 1626-1698b BGB, die die elterliche Sorge umfassen.

§ 832 BGB, Haftung des Aufsichtspflichtigen

§ 832 BGB greift den berühmten „Eltern haften für ihre Kinder“-Satz auf – der, vorneweg gesagt, unsinnig ist. Verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht, haften sie für diesen Verstoß, nicht aber für die Vergehen ihrer Kinder.

Laut Gesetz haften Aufsichtspersonen grundsätzlich für Schäden, die Kinder während der Aufsichtspflicht verursacht haben. Allerdings nur dann, wenn die Aufsichtsperson ihre Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt hat, das heißt, der „gebotene Rahmen“ nicht eingehalten wurde. Dieser bedeutet, dass keine permanente Überwachung erfolgen muss und auch Spontanreaktionen, die zu einer Schädigung dritter Personen führen, sind ausgenommen. Kann die Aufsichtsperson nachweisen, dass der Schaden trotzdem entstand, ist sie nicht haftbar.

§ 1626 BGB, Elterliche Sorge, Grundsätze

Hier ist festgelegt, dass Eltern das Recht und die Pflicht haben, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Diese elterliche Sorge umfasst sowohl die Personen-, als auch die Vermögenssorge. Ebenfalls Bestandteil des Paragrafen ist die Aufgabe der Eltern, dem wachsenden Bedürfnis des Kindes nach einem selbstständigen und verantwortungsbewussten Handeln nachzukommen. Hier ist im Dialog mit dem Kind Einvernehmen zu erzielen. Explizit erwähnt wird, dass zum Wohl des Kindes im Regelfall der Umgang mit beiden Elternteilen sowie der Umgang mit Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, gehört.

Bei nicht verheirateten Elternteilen übernehmen sie die Sorge gemeinsam, wenn eine Sorgeerklärung vorliegt, sie heiraten oder das Familiengericht die gemeinsame Sorge überträgt. Ansonsten obliegt die elterliche Sorge der Mutter.

Verfassungsrechtlich verankert ist die elterliche Sorge im Grundgesetz Art. 6 Abs. 2, dem Elternrecht.

fotolia.com © Africa Studio

Zur Elterlichen Fürsorgepflicht gehört es ganz klar, Kinder vor potenziellen Gefahren zu schützen und aufmerksam zu sein. Ganz gleich ob Zuhause oder unterwegs.

§ 1627 BGB, Ausübung der elterlichen Sorge

„Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.“

Dieser Paragraf verdeutlicht, dass beide Elternteile gleichermaßen für die elterliche Sorge, das heißt, auch die Aufsichtspflicht verantwortlich sind. Ausnahmen gibt es in den Paragrafen §§ 1630, 1631 BGB.

§ 1630 BGB, Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege

Ist für einige Angelegenheiten ein Pfleger bestellt, sind die Eltern von der elterlichen Sorge ausgenommen. Wird das Kind für einen längeren Zeitraum in eine Pflegefamilie übergeben, so kann die Sorgepflicht auf die Pflegepersonen übertragen werden, was jedoch der Zustimmung der Eltern bedarf.

§ 1631 BGB, Inhalt und Grenzen der Personensorge

Der Paragraf besagt, dass die Personensorge die Pflicht und das Recht umfasst, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Wann liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor?

Bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht drohen nicht nur strafrechtliche, sondern auch privatrechtliche Konsequenzen. Zur Aufsichtspflicht gibt es zahlreiche Rechtsurteile, die im Zweifelsfall als Präzedenzfälle herangezogen werden. Die gesetzliche Aussage hingegen bleibt schwammig: „Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes“. Dies ist insofern der Fall, da es keinen Katalog mit Standardsituationen gibt, in denen die Aufsichtspflicht eingehalten ist.

Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass Eltern um die Unversehrtheit des Kindes bemüht sind und die Aufsichtspflicht deshalb nicht vorsätzlich verletzen, sondern verantwortungsbewusst handeln. Nur wenn ein schwerer Schaden entsteht, bei dem eine dritte Person zu Schaden kam, erfolgt in der Regel die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens. Dabei werden Zivilgerichte nicht von sich aus tätig, sondern müssen von einem Geschädigten aktiv angerufen werden. Inwiefern es dann zu einer Verurteilung kommt, entscheidet das Gericht. Im schlimmsten Fall drohen Schadensersatz oder Schmerzensgeld.

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Wo kein Kläger, da kein Richter. Doch oft gibt es eben diesen Kläger, insbesondere bei Personen- und Sachschäden. Die Urteile sind von Fall zu Fall verschieden.

Ab wann und wie lange darf ich Kinder alleine lassen?

Fast jede Mutter kennt den Kraftakt, den jede noch so kleine Besorgung bedeutet. Kinder können nicht eben mal kurz allein zu Hause bleiben, auch wenn der Supermarkt gleich um die Ecke ist. Gerade, wenn die Kinder noch klein sind, ist jede Minute, die sie unbeaufsichtigt sind, eventuell schon zu viel. Ab wann kann man ein Kind also allein zu Hause lassen?

Im BGB gibt es dazu keine konkreten Angaben. § 1626 besagt lediglich, dass Eltern das Bedürfnis von Kindern nach zunehmend selbstständigem Handeln berücksichtigen sollen. Das heißt, Eltern entscheiden selbst, wann ein Kind alt genug ist, um auch mal kurz allein bleiben zu können. Dabei gibt es natürlich gewaltige Unterschiede, ob das Kind ein kleiner Entdecker ist, der in Ihrer Abwesenheit sofort die Schränke ausräumt, oder ob es sich um ein ruhiges, vorsichtiges Kind handelt.

Kinder bis drei Jahre dürfen keine Minute unbeaufsichtigt sein. Laut Grundgesetz obliegt Eltern die Pflicht, Kinder zu pflegen, zu erziehen und vor jeder Gefahr durch sich oder Außenstehende zu schützen. Gleichzeitig tragen Eltern aber auch die Verantwortung dafür, dass Dritten gegenüber keine Gefahr besteht, die aufgrund einer Verletzung der Aufsichtspflicht entstanden ist. Richten Kinder Schaden an fremdem Eigentum an oder verursachen sie beispielsweise einen Brand, der ein ganzes Mehrfamilienhaus beeinträchtigt, haften tatsächlich die Eltern. Wenngleich es hierfür kein konkretes Gesetz gibt, so liegen mehrere Gerichtsbeschlüsse vor, die zu eben jenem Ergebnis kommen.

Kinder bis vier Jahre können zwischen 15 und 30 Minuten unbeaufsichtigt bleiben – was sich jedoch ausschließlich auf die eigenen vier Wände bezieht. Das Kind spielt in seinem Zimmer, sie unterhalten sich beim Kaffee mit einer Freundin im Esszimmer – kein Problem.

Von fünfjährigen Kindern ist zu erwarten, dass es allein im Garten oder auf dem Spielplatz um die Ecke spielen geht und nur alle 30-40 Minuten Kontakt zu den Eltern hat. Das Gleiche gilt auch für zu Hause: Für einen kurzen Gang zum Supermarkt oder den Schnack mit der Nachbarin im Treppenhaus können Sie das Kind etwa eine halbe Stunde allein zu Hause lassen.

Schulpflichtige Kinder bedürfen keiner 30-40-minütigen Kontrolle mehr, schließlich legt es bestenfalls auch den Schulweg allein zurück. Es schadet jedoch nicht, im Dialog mit dem Kind zu ermitteln, wie sich das Alleinsein anfühlt und was es darüber denkt.

Kinder ab sieben Jahren können und sollen auch mal bis zu zwei Stunden allein zu Hause bleiben. Es reicht als Eltern, sich einen groben Überblick über das Treiben zu verschaffen. Das verschafft Ihnen als Eltern nicht nur ganz neue Freiheiten, sondern auch die Kinder profitieren in ihrer Entwicklung davon: Durch das Vertrauen, das sie dem Kind entgegenbringen, lernt es Autonomie, Verantwortungsbewusstsein und das Selbstvertrauen wächst. Hilfreich sind jedoch einige Rahmenbedingungen:

  • Vereinbaren Sie eine feste Zeit, zu der Sie zurückkommen, um Ängste des Kindes zu verhindern (seien Sie unbedingt pünktlich zurück!).
  • Geben Sie dem Kind eine Handynummer, auf der es Sie jederzeit erreichen kann.
  • Sagen Sie den Nachbarn Bescheid und geben Sie dort gegebenenfalls einen Schlüssel ab.
  • Legen Sie die Regel fest, dass es keinesfalls die Tür öffnet, wenn es klingelt, schalten Sie eventuell die Klingel aus.
  • Schließen Sie die Haustür nicht von außen ab. Falls es brennt, ist der naheliegende Fluchtweg verschlossen, was verheerende Folgen haben kann.
  • Sprechen Sie mit dem Kind und lassen Sie es nur allein, wenn es ausdrücklich damit einverstanden ist.

Aufsichtspflicht im Alltag

Eltern stellt sich im Alltag immer wieder die Frage nach der Aufsichtspflicht. Wann kann ein Kind unbeaufsichtigt bleiben, wann machen sich Eltern sogar strafbar? Welche Situationen sind für Kinder vielleicht sogar für ihre persönliche Entwicklung wichtig? Grundsätzlich gibt es dazu keine klaren Regelungen und sicherlich ist die Entscheidung situationsbedingt auch vom Individuum des Kindes abhängig.

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Während sich manche Kinder schon verhältnismäßig früh beispielsweise ihr eigenes Essen alleine kochen, sollten andere gleichaltrigen besser noch nicht lange unbeaufsichtigt sein.

Wie weiß ich, was ich meinem Kind zutrauen kann?

Da es keine klaren gesetzlichen Regelungen gibt, in welchem Alter Kindern was zuzutrauen ist, sind Eltern in der Situation, entscheiden zu müssen, was sie dem eigenen Kind zutrauen können. Sie müssen ständig abwägen und den Spagat zwischen Aufsichtspflicht und der Entwicklung zur Selbstständigkeit schaffen.

Dabei geht es auch darum zu berücksichtigen, wie der Entwicklungsstand des Kindes gerade ist, welche Bedürfnisse es hat und wie aktiv es ist. Auch spielt die Situation eine entscheidende Rolle: So können Kinder eventuell zu Hause unbeaufsichtigt gelassen werden, weil sie bereits sehr selbstständig sind, bedürfen jedoch beim Besuch am Badesee einer dauerhaften Aufsicht, da die Schwimmkenntnisse nicht so ausgeprägt sind, dass ein gefahrloses Baden für einen längeren Zeitraum gewährleistet ist.

Im Straßenverkehr gehört das Kind bis zum achten Lebensjahr unbedingt auf den Gehweg, auch danach ist Vorsicht geboten. Komplexe Situationen nehmen Kinder erst in einem Alter von zehn Jahren wahr.

Wann es abends zu Hause sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt, hier bedarf es persönlicher Absprachen. Nach dem Jugendschutzgesetz darf es sich jedoch unter 16 Jahren nur zum Verzehr von Speisen und alkoholfreien Getränken in Gaststätten aufhalten, beim Besuch einer Gaststätte bis 24 Uhr ist in jedem Fall die Begleitung eines Erwachsenen notwendig.

Reisen in Begleitung anderer Jugendlicher sind etwa ab einem Alter von 14 Jahren möglich, aber auch hier gibt es keine Regelungen im deutschen Gesetz.

Vorsicht geboten ist beim Umgang mit dem Internet. Ohne entsprechende Filtereinstellungen haben Kinder hier Zugriff auf allerlei Inhalte, die nicht unbedingt altersgerecht sind. Zudem haften Sie als Internetzugangskunde für Vergehen, wenn es etwa Inhalte illegal auf den Computer herunterlädt.

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Immer jünger werden die Smartphone-Besitzer. Und somit kommen Kinder auch immer früher in Kontakt mit dem Internet. Doch auch hier ist Vorsicht geboten. 

Einkaufen darf ihr Kind ab einem Alter von sieben Jahren (eingeschränkte Geschäftsfähigkeit), beim Kauf von Haustieren gilt ein Alter von 14 Jahren. Überlegen Sie sich, ob ihr Kind den Weg zum Supermarkt allein und gefahrlos bewerkstelligen kann.

Übertragung der Aufsichtspflicht (ältere Kinder/Jugendliche oder Nachbarn)

Ein Kindergeburtstag ist ein gutes Beispiel für die Übertragung der Aufsichtspflicht auf andere Personen. Eltern bringen ihre Kinder bis zur Haustür und verabschieden sich bis zu einer vereinbarten Uhrzeit. So lange stehen die Eltern des Geburtstagskindes in der Pflicht, auch die fremden Kinder zu beaufsichtigen.

Im Sportverein übernimmt automatisch der Trainer die Aufsichtspflicht, beim Toben auf dem Spielplatz obliegt die Aufsichtspflicht weiterhin Ihnen.

Ältere Geschwister sind unter Umständen geeignet, die Aufsichtspflicht für einen bestimmten Zeitraum zu übernehmen. Vermeiden Sie jedoch eine Überforderung älterer Geschwister.

Minderjährige Nachbarskinder können die Aufsicht zum Babysitten übernehmen, allerdings bedarf es hier der Zustimmung der Eltern.

Aufsichtspflicht und Versicherung

Kinder sollten stets über eine Haftpflichtversicherung abgesichert sein. Schnell entsteht ein Schaden, der ohne die entsprechende Versicherung zum wirtschaftlichen Ruin führen kann. Juristisch entscheidend ist dabei der siebte Geburtstag eines Kindes. Haften Kinder vorher grundsätzlich nicht selbst, gilt ab diesem Zeitpunkt das Maß der Einsichtsfähigkeit. Dazu gibt es einige Besonderheiten:

Grundsätzlich sind Kinder in der elterlichen Versicherung erst ab einem Alter von sieben Jahren mitversichert, bei Schadensfällen im Straßenverkehr sogar erst ab zehn Jahren. Wer seine Kinder auch früher absichern möchte, sollte im Familientarif auch deliktunfähige Kinder miteinschließen.

Dieser Schutz für Kinder unter sieben Jahren ist meist auf eine Summe von 5.000 Euro beschränkt, ein darüber hinaus gehender Schutz, der sogenannte „Verzicht auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung“, kostet in der Regel extra. Das ermöglicht Ihnen dann aber auch, sich der Verantwortung nicht zu entziehen, wenn es einen Geschädigten gibt, ohne den Schaden aus eigener Tasche zahlen zu müssen. Dazu sind Sie allerdings nicht verpflichtet: Ein Kind unter sieben Jahren kann nicht haftbar gemacht werden. Landet der Ball in der Fensterscheibe des Nachbarn, kommt zunächst keiner für den Schaden auf.

Eine Haftpflichtversicherung kommt dabei in der Regel für den Schaden auf, der entstanden ist, wenn ein Elternteil die Aufsichtspflicht verletzt hat. Dies gilt sowohl für Fälle leichter als auch grober Fahrlässigkeit. Besteht hingegen ein Vorsatz, so verweigert eine Versicherung die Übernahme der Schadenssumme.

Warum ist es wichtig, Kinder auch mal allein zu lassen?

Bereits im BGB ist festgehalten, dass Kinder zu ihrem eigenen Wohl zunehmend zu Selbstständigkeit erzogen werden sollten. Dazu gehört, dass Eltern ihre Kinder auch mal unbeaufsichtigt lassen. Überbehütung und die dauerhafte Überwachung sind keineswegs förderlich für die weitere Entwicklung des Kindes. Wichtig sind Erfahrungen wie Autonomie und Selbstständigkeit, Dinge auch mal ohne das Zutun der Eltern entscheiden zu können – und auch mal Fehler zu machen.

Kinder lernen durch eigenständiges Handeln, Risiken und Gefahren einzuschätzen und müssen sich auch mal das Knie stoßen, um zu wissen, dass es wehtun kann, wenn sie nicht aufpassen. Misserfolge gehören zum Heranreifen dazu und stärken das Kind in seiner Persönlichkeit und seinem Selbstvertrauen. Ihre Aufgabe als Eltern ist es, das Kind in seinem Tun zu bestärken, seine Taten anzuerkennen und es wertzuschätzen.

Dazu gehört auch, es ab einem gewissen Alter bzw. Entwicklungsstand unbeaufsichtigt spielen zu lassen. Verdeutlichen Sie dem Kind, dass es Ihr Vertrauen genießt, und schaffen Sie auf dieser Basis ein Verhältnis, dass klare Regeln seitens des Kindes freiwillig eingehalten werden. Dazu kann das pünktliche nach Hause kommen ebenso gehören wie die Ansage, die Tür nicht zu öffnen, keine Dinge von Fremden anzunehmen oder den Spielplatz nicht zu verlassen. Bauen Sie die Freiheiten und damit die Verantwortung der Kinder immer weiter aus und erklären Sie stets, warum es wichtig ist, sich jeweils an die Regeln zu halten. So entsteht Einsichtsfähigkeit.

Das verschafft auch Ihnen ein gutes Gefühl, wenn Sie wissen, dass Sie sich darauf verlassen können, wenn Ihr Kind gerade nicht im Sichtfeld ist. So können beide Parteien die eltern- bzw. kinderfreie Zeit in vollen Zügen genießen.

Fazit

Die rechtlichen Vorgaben zur Durchsetzung der Aufsichtspflicht sind schwammig, Eltern sind gefordert, eigenverantwortlich zu entscheiden und dabei auch die Bedürfnisse des Kindes zu berücksichtigen.

In rechtlicher Hinsicht sind Kinder vor der Vollendung des siebten Lebensjahres vor einer Haftung sicher, dennoch sollten Eltern Schäden hier nicht in Kauf nehmen – schließlich geht es immer auch um das Wohl des Kindes. Mit der Berücksichtigung desselben kann auch die Dauerüberwachung keine Lösung sein, da diese die Entwicklung hemmt. Gefragt sind Umsicht und der elterliche Sachverstand, um der Aufsichtspflicht in einem gesunden Maß nachzukommen.

Häufig gestellte Fragen

Wann haben Eltern die Aufsichtspflicht verletzt?

Kommen die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgewiesenermaßen und vorhersehbar nicht nach, liegt eine Verletzung vor. Sie können in dem Fall für entstandene Schäden haftbar gemacht werden. Beispiel: Ein Kind hat vielleicht ungehinderten Zugriff zu Silvesterböllern und eine dritte Person kommt dadurch zu Schaden. In dem Fall wurde die Aufsichtspflicht verletzt. Das Gleiche gilt, wenn es sie nutzt und die Eltern stehen neben dem Kind. Geschieht etwas nicht vorhersehbar, haben die Eltern oder andere Erwachsene die Aufsichtspflicht nicht verletzt.


Bis wann sind Eltern für ihre Kinder haftbar?

Kinder sind von Natur aus neugierig und erkunden spielend die Welt. Da sind Missgeschicke nicht immer auszuschließen. Es kann zum Beispiel etwas zu Bruch gehen. Eltern haften für ihr Kind. Diese Aussage ist den meisten wahrscheinlich bekannt. Doch bis wann haften sie? Gemäß § 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr und im Straßenverkehr bis zum zehnten Lebensjahr für Schäden nicht haftbar gemacht werden, solange kein Vorsatz vorgelegen hat. Minderjährige Kinder bis 18 werden zudem nicht für Schäden verantwortlich gemacht, wenn sie die Konsequenzen ihres Handelns noch nicht richtig einschätzen können. Haben Eltern die Aufsichtspflicht nachweislich verletzt und es ist jemand zu Schaden gekommen, müssen sie dafür aufkommen. Wurde die Aufsichtspflicht nicht verletzt, haften sie für den verursachten Schaden nicht.


Bis wann sind Kinder aufsichtspflichtig?

Kinder gelten bis zum vollendeten 7. Lebensjahr nicht als deliktfähig und werden daher für verursachte Schäden nicht verantwortlich gemacht. Im Straßenverkehr ist dies bis zum 10. Lebensjahr der Fall. Gehaftet werden muss für einen Schaden lediglich bei vorsätzlichem Handeln, wenn beispielsweise ein Auto mit Steinen beworfen wurde. Zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr haften sie als beschränkt deliktfähig, wenn sie wegen ihrer Reife bereits über die Einsicht für das Handeln hatten. Der Entwicklungsstand spielt demnach eine Rolle. Die Erziehungsberechtigten haften jedoch, wenn sie der Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Grundsätzlich steigt die Eigenverantwortung des Nachwuchses mit zunehmendem Alter. Gleichzeitig sinkt die Aufsichtspflicht der Eltern. Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ist empfehlenswert.


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